Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Dienstleistungen) zwischen Tine Pöppe Consulting (im Folgenden „TPC“ genannt) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Dienstleistungen) mit demselben Auftraggeber, ohne dass TPC in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung der AGB hinweisen müsste.

1.4 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder die TPC die Leistungen widerspruchslos erbringt. Die Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die TPC deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Auftraggeber gegenüber TPC abzugeben sind (beispielsweise Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung des Rücktritts, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit – soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist – der Schriftform. Eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

  1. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen TPC und dem Auftraggeber kommt mit Annahme des Auftrags des Auftraggebers durch TPC zustande.

2.2 Die Annahme des Auftrags kann schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

2.3 Das Schweigen von TPC auf einen Auftrag stellt keine Annahme desselben dar.

  1. Rechte und Pflichten TPC

3.1 TPC wird seine Leistungen gemäß den Angaben in der Angebotsannahme (vgl. Ziffer 2.2) und den Bedingungen des zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Vertrags erbringen. Im Zweifel gehen die Regelungen eines schriftlichen Vertrages den Angaben in der Angebotsannahme vor.

3.2 TPC wird unmittelbar nach Annahme eines Auftrags und nach Erhalt eines Stellenbriefings mit den Recherchen zu etwaig geeigneten Bewerbern für den Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers beginnen und diese Recherchen bis auf Widerruf des Auftraggebers in regelmäßigen Abständen fortsetzen.

3.3 Die Auswahl der für die Leistungserbringung seitens TPC eingesetzten Mitarbeiter obliegt allein TPC in eigenem Ermessen. Die TPC ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte (Hilfspersonen) heranzuziehen. TPC unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers und ist in der Wahl und Einteilung der Tätigkeitszeiten sowie im Ablauf und der Organisation der Tätigkeiten frei.

 

3.4 TPC wird nach eigenem Ermessen mit Bewerbern vorqualifizierende Gespräche führen. TPC wird sodann etwaig geeignete Bewerber auswählen und dem Auftraggeber diese Bewerber schriftlich unter Übersendung eines Profils vorstellen und den Auftraggeber über die Ergebnisse und den Fortschritt der Gespräche informieren.

3.5 Sofern der Auftraggeber ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber wünscht, wird TPC sich bemühen, ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber zu vereinbaren; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Sofern der Auftraggeber dies wünscht, wird TPC an dem Gespräch teilnehmen.

3.6 Vorstellungstermine der Bewerber beim Auftraggeber werden von TPC koordiniert. Wenn der Auftraggeber eine selbständige Terminkoordination wünscht, wird er TPC hierüber in Kenntnis setzen, insbesondere auch darüber, wann der Vorstellungstermin stattfindet. Sämtliche für Vorstellungstermine erforderliche Kosten der Bewerber (wie z.B. Kosten der Anreise, Übernachtung) trägt der Auftraggeber.

3.7 Nach der Vorauswahl und ggf. Vorstellung verschiedener Bewerber bei dem Auftraggeber, obliegt dem Auftraggeber die alleinige und endgültige Entscheidung über die Einstellung des Bewerbers als Arbeitnehmer oder dessen Beauftragung als freier Mitarbeiter / Freelancer oder ähnliches.

3.8 TPC ist ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag nicht berechtigt, den Auftraggeber zu vertreten und / oder im Namen des Auftraggebers selbst Verträge abzuschließen.

3.9 TPC unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. TPC ist insbesondere berechtigt, auch für andere Unternehmen in derselben Branche oder artverwandten Branchen des Auftraggebers Vermittlungsleistungen jedweder Art zu erbringen. TPC hat danach das Recht, auch mit unmittelbaren und mittelbaren Wettbewerbern des Auftraggebers Verträge abzuschließen und Geschäftsbeziehungen einzugehen.

  1. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat TPC bei erstmaligem Vertragsschluss eine Person zu benennen, die befugt ist, alle im Rahmen der Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen und fachlichen Weisungen für den Auftraggeber verbindlich abzugeben. Der Auftraggeber kann nachträglich durch schriftliche Erklärung gegenüber TPC eine andere Person benennen.

4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, TPC alle für die Leistungserbringung, insbesondere für die ordnungsgemäße Suche und Besetzung etwaig offener Positionen, erforderlichen Informationen, Daten, Vorlagen, Unterlagen und sonstigen Dokumente (zusammenfassend im folgenden „Material“ genannt) rechtzeitig sowie vollständig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. TPC ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Materials zu prüfen. Der Auftraggeber versichert, alle in seiner Sphäre liegenden erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um TPC die Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen zu ermöglichen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird TPC so lange von der Leistungspflicht befreit, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt. Etwaige hierdurch entstehende Schäden sind von dem Auftraggeber zu ersetzen.

4.3 Sofern und soweit der Auftraggeber TPC Material überlässt, sichert er zu, dass er zur Übergabe und Nutzung des Materials berechtigt ist. Der Auftraggeber verwendet und überlässt der TPC kein Material, das Dritte in ihren Rechten (insbesondere Namens, Schutz- und Urheberrechte) verletzt, ungesetzlich ist (insbesondere kein Verstoß gegen Straf- oder Wettbewerbsrecht) oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Auftraggeber sichert zu, dass ihm die Rechte an dem überlassenen Material einschließlich der Inhalte zustehen. 

Der Auftraggeber stellt die TPC von allen Ansprüchen, die Dritte in diesem Zusammenhang, gleich aus welchem Rechtsgrund, erheben, vollumfänglich frei. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der TPC.

4.4 Sofern der Auftraggeber TPC beauftragt, von dem Auftraggeber überlassenes Material Dritten (Hilfspersonen) zur Verfügung zu stellen, trifft TPC ebenfalls keine Pflicht, das Material zu prüfen. Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Eine Haftung der TPC oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers in diesem Zusammenhang gegen die TPC sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.5 Der Auftraggeber räumt TPC an dem zur Verfügung gestellten Material die weltweiten, auf die Laufzeit des Vertrages befristeten einfachen Nutzungsrechte ein, sofern und soweit dies für die Erfüllung der Pflichten von TPC erforderlich ist. Der Auftraggeber garantiert, über diese Rechte verfügungsberechtigt zu sein.

4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Hilfspersonen aufzuerlegen.

  1. Vergütung und Fälligkeit

5.1 Die Vergütung der Leistungen der TPC ergibt sich grds. aus der Annahme des Auftrags durch TPC oder dem schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen TPC und dem Auftraggeber. In Zweifel geht die Vergütungsregelung des schriftlichen Vertrages der Vergütungsregelung der Annahme vor.

5.2 Der Anspruch auf Vergütung der Leistungen der TPC ergibt sich ebenso bei der Vorstellung von Bewerben, die auf die spezifische oder eine ähnliche Position passen aber parallel innerhalb des Unternehmens von einem weiteren Personaldienstleister vorgeschlagen werden. Im Falle einer gleichzeitigen Vorstellung desselben Bewerbers/ derselben Bewerberin ist der Vorstellungszeitpunkt beim Auftraggeber relevant. Bei einer Ansprache über jegliche Social-Media-Kanäle durch intern angestellte Mitarbeiter/innen des jeweiligen Unternehmens zählt erst der erhaltene Lebenslauf als Erstkontakt. Hierauf hat der Auftraggeber unverzüglich nach Übersendung des Bewerbers oder erhaltenen Lebenslauf, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, hinzuweisen. Anderenfalls ist der Einwand ausgeschlossen.

5.3 Sollten die Parteien keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen und auch in der Annahme keine Vergütung bestimmt haben, schuldet der Auftraggeber bei erfolgreicher Vermittlung in jedem Fall eine angemessene Vergütung, mindestens eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % bemessen an dem Bruttozielgehalt des Bewerbers (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, allen Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen, Boni, Prämien, Provisionen, Tantiemen, geldwerten Leistungen, Sachwerten und sonstigen Vergütungen) zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor bei Abschluss eines Arbeits- oder sonstigen Leistungsvertrages zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit diesem gem. § 15 ff. AktG (analog) verbundenen Unternehmen) und dem Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Übersendung des Qualifikationsprofils an den Auftraggeber. Der Vergütungsanspruch der TPC ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages oder sonstigen Leistungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber sofort fällig und innerhalb von 7 Bankarbeitstagen an TPC auszuzahlen.

5.4 Die Vergütung wird TPC dem Auftraggeber innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach deren Fälligkeit in Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber TPC geltend zu machen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der Rechnung insgesamt. 

5.5 Im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung ist die fällige Vergütung ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit 9 %- Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 

5.6 Für den Fall, dass Ansprüche der TPC gegen den Auftraggeber aufgrund nachträglich bekanntwerdender oder eintretender Umstände, die zu einer deutlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers führen, gefährdet sind, ist TPC berechtigt, die Ansprüche sofort fällig zu stellen. § 321 BGB bleibt unberührt

  1. Vertragsdauer

6.1 Die Laufzeit des Vertrages zwischen TPC und dem Auftraggeber sowie etwaige ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem schriftlichen Vertrag oder der Angebotsannahme der TPC. 

6.2 Enthält ein unbefristeter Vertrag oder die Angebotsannahme keine Vereinbarung zu den ordentlichen Kündigungsfristen, können die Geschäftsbeziehung und einzelne Verträge von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

6.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Erklärung bei der jeweils anderen Vertragspartei maßgeblich. 

  1. Gewährleistung und Haftung 

7.1 TPC übernimmt keine Gewähr dafür, dass aufgrund der Vermittlungsbemühungen, die beim Auftraggeber zu besetzende Position erfolgreich besetzt werden, kann oder erfolgreich besetzt wird. Eine Gewährleistung für etwaig vermittelte Bewerber wird ebenfalls nicht übernommen, insbesondere wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Bewerbers oder dessen persönliche Zuverlässigkeit und / oder Qualifikation übernommen. BT übernimmt ebenfalls keine Gewähr für die Angaben des Bewerbers im Bewerbungsprozess gegenüber dem Auftraggeber; die Überprüfung der von dem Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber. 

7.2 TPC übernimmt ausdrücklich keine Haftung für etwaig vermittelte Bewerber, d.h. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen die TPC, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; TPC haftet danach insbesondere nicht für Umstände oder Schäden, die der Bewerber in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TPC und deren Erfüllungsgehilfen und Vertretern, b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der TPC, c) im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers durch die TPC oder deren Erfüllungsgehilfen und Vertreter, d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie. 

7.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist in jedem Falle ausgeschlossen. 

7.4 Die Entscheidung zur Einstellung eines bestimmten Bewerbers liegt ausschließlich beim Auftraggeber. TPC haftet daher nicht für ein Auswahlverschulden des Auftraggebers. 

  1. Verjährung 

8.1 Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nachdem der Auftraggeber die Leistung von der TPC erhalten hat. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes sowie bei Personenschäden. 

8.2 Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch bevor der Auftraggeber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat, spätestens jedoch mit dem Tag des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber. 

8.3 Unberührt hiervon bleibt die Haftung der TPC wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn. 

  1. Schlussbestimmungen 

9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Genügen sie dieser Form nicht, sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. 

9.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht.

9.3 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine angemessene wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt das, was verständige Parteien an Stelle der Vertragspartner verständigerweise vereinbart hätten, um das wirtschaftliche Gewollte zu erreichen. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. 

9.4 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der TPC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Kaufvertragsrechts. 

9.5 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der TPC und dem Auftraggeber aus oder in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis ist Schwarzenbek oder Lübeck. Dies gilt auch dann, falls der Auftraggeber bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

9.6 Der Auftraggeber ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus dem und im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TPC berechtigt. 

9.7 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

Lauenburg, 02.01.2023

Tine Pöppe Consulting
Inhaber: Christine Pöppe

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